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Muss mein Verein sich auf seiner Webseite an die Rechte und Pflichten halten, die sich aus der europäischen Datenschutz-Grundverordnung DSGVO ergeben?

Einführung

Der Chor «Gemeinsam singen», ein Verein mit Sitz in den Waadtländer Rebbergen, verfügt über eine Webseite, die über seine Aktivitäten und die nächsten Konzerte in der Region informiert.

Auslöser

Ein neues Chormitglied, eine frischpensionierte Rechtsanwältin, langweilt sich in ihrem neuen Lebensabschnitt so sehr, dass sie um Aufnahme in den Vorstand bittet. Sie verspricht ihm, dass er seine Wahl nicht bereuen wird und sie sich für den Verein als sehr nützlich erweisen wird.

Höhepunkt

Wenig später legt sich dem Vorstand eine ganze Reihe von Gesetzestexten vor. Sie ist der Ansicht, dass unbedingt überprüft werden muss, ob die Webseite des Chors konform ist mit einer neuen Verordnung, von der sie in letzter Zeit viel gehört hat, der «DSGVO».

Lösung

Der Vereinspräsident beruhigt die Mitglieder. Er kennt diese neue Verordnung; sie gilt aber für die Webseite des Vereins nicht, da dort nur über die Aktivitäten des Chors informiert wird. Überdies sind alle dessen Mitglieder in der Schweiz wohnhaft.

Schlussfolgerung

Sollten dennoch EU-Bürgerinnen oder -Bürger die Vereinswebseite konsultieren, so müsste diese trotzdem nicht DSGVO-konform sein, da auf der Webseite keine Dienstleistungen angeboten werden (weder für Personen aus der EU noch aus der Schweiz), sondern ausschliesslich Informationen.

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Empfehlungen

Die europäische Grundverordnung findet auch Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von EU-Bürgerinnen und Bürgern durch einen nicht in der EU niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsbearbeiter, wenn die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen an diese Personen steht (unabhängig davon, ob dafür bezahlt werden muss oder nicht) oder mit dem Verhalten dieser Personen in der EU. Jedoch muss die Absicht bestehen, personenbezogene Daten von EU-Bürgerinnen und -Bürgern zu verarbeiten. Eine gelegentliche, rein zufällige Datenverarbeitung wie beispielsweise infolge des Aufrufens einer Internetseite und somit die Verarbeitung der IP-Adresse, ist nicht ausreichend.

Grundprinzipien

Anwendung der DSGVO (Art. 3 DSGVO)

Praxisbeispiel

Leitfaden des EDÖB «Die DSGVO der EU und ihre Auswirkungen auf die Schweiz»

https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/aktuell/aktuell_news.html

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