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Kann man, und wenn ja, wie, legal Informationen über eine Person erhalten?

Einführung

Zwei enge Freunde diskutieren über ihre jüngsten Eroberungen. Y vertraut X an, in eine junge Frau verliebt zu sein, die er von Zeit zu Zeit in der Nachbarschaft sieht und dessen Namen er nur durch einen Bekannten kennt.

Auslöser

Er denkt laut darüber nach, wie er sich ihr nähern könnte, und möchte sie mit einem Blumenstrauss von der Arbeit abholen. Aber wie er zu den nötigen Informationen?

Höhepunkt

X hat die Lösung. Er arbeitet in einer Verwaltung und hat aufgrund seiner Funktionen Zugriff auf die komplette Datenbank der Einwohner, aber auch der Grenzgänger. Er bietet seinem Freund großzügig an, zu sehen, was er findet. Bingo! Die junge Frau ist eine Grenzarbeiterin und arbeitet für eine lokale Firma, die sich zwei Blocks von ihrem Verehrer entfernt befindet.

Lösung

Y hat sofort eine Strategie entwickelt, die weit über das hinausgeht, was X sich vorgestellt hat.

Schlussfolgerung

Da kein formeller Antrag auf Zugang gestellt wurde, wurde keine Zustimmung der Betroffenen für die Weitergabe ihrer Daten eingeholt. Als Opfer von körperlicher und telefonischer Belästigung reicht die junge Frau eine Zivilklage ein. Die Ermittler verfolgen die Geschichte und erfahren von Y - mutig, aber nicht leichtsinnig - dass X sein Amtsgeheimnis verletzt hat. Letzteres ist Gegenstand einer Rüge.

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Empfehlungen

Nach dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit muss die Bearbeitung personenbezogener Daten auf einer Rechtsgrundlage, insbesondere für Beamte, oder auf einer Einwilligung beruhen. Um sich über die persönlichen Daten einer Person zu informieren, kann ein Antrag bei den kantonalen Verwaltungen oder bei den Einwohnerkontrollen gestellt werden, und die betroffene Person wird um Einwilligung gebeten. Wenn sie ihre Zustimmung verweigert, können personenbezogene Daten nur übermittelt werden, wenn ein übergeordnetes Interesse besteht. Unter keinen Umständen kann ein Beamter den professionellen Zugang für private Zwecke nutzen, auch wenn diese legitim sind, was hier aber ohnehin nicht der Fall ist.

Grundprinzipien

Art. 4 DSG, Rechtmässigkeit, Art. 7 Sicherheit (Vertraulichkeit)

Praxisbeispiel

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