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Wie lassen sich Kampagnenmanagement-Tools mit dem Schutz der Privatsphäre in Einklang bringen?

Einführung

X, dessen Familie seit vier Generationen in ihrer Gemeinde lebt, ist seit jeher für Politik begeistert. Seit der Entstehung und Entwicklung sozialer Netzwerke, die er gut beherrscht, kann er seine Ideen einbringen und hat schon viele Anhänger gefunden.

Auslöser

Dank seiner vorzeitigen Pensionierung hat er endlich die Zeit, seinen Traum zu verwirklichen: die Gründung einer neuen politischen Partei, die nach seinen Worten weder links noch rechts ist und sich für die wichtigsten Anliegen eines großen Teils der Bevölkerung und vieler Gemeinden einsetzt.

Höhepunkt

Die nächsten eidgenössischen Wahlen bieten Gelegenheit, den Erfolg seines Vorgehens zu testen. Er richtet sich ein Kampagnenmanagement-Tool ein, das er im Internet gefunden hat und in der Lage ist, die Daten, die Menschen auf Websites und Social-Networking-Plattformen hinterlassen, insbesondere ihre politischen und ideologischen Überzeugungen, systematisch zu sammeln und abzugleichen. Er kann damit eine grosse Datenbank erstellen und wendet sich persönlich an jedes seiner erfassten Mitglieder, um ihnen den Beitritt zu seiner Partei vorzuschlagen und eine Wahlempfehlung abzugeben.

Lösung

Er hat dabei nicht mit der Reaktion von Y gerechnet, einem Journalisten, der völlig gegen seinen Willen in dieser Datei gelandet ist und die Gelegenheit nutzt, X über die Datenbank zu befragen. Wie ist er an die Daten gekommen? Wie werden sie bearbeitet? Er verlangt zudem die Löschung seiner persönlichen Daten, da er nicht über die Erhebung informiert wurde und sie auch nicht genehmigt hat.

Schlussfolgerung

Zu diesem Zeitpunkt wird sich X der Fülle von Vorschriften zur Bearbeitung personenbezogener Daten bewusst. Er liest die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des im Internet gekauften Tools und stellt fest, dass es weit von der geforderten Compliance entfernt ist.

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Empfehlungen

Der Einsatz digitaler Kampagnentools führt zur Bearbeitung von Daten über die politische und ideologische Gesinnung der Menschen, was besonders schützenswerte Daten sind. Deren Bearbeitung ist nur zulässig, wenn die betroffenen Personen ihre ausdrückliche Einwilligung gegeben haben, der Grundsatz der Selbstbestimmung beachtet wird und die Personen ausreichend über die Verwendung ihrer Daten informiert wurden. Darüber hinaus darf die Bearbeitung nur zu dem Zweck und in dem Umfang erfolgen, für die eine Einwilligung vorliegt, und das Recht auf Zugang muss respektiert werden.

Grundprinzipien

Art. 4 und 7 DSG : Rechtmässigkeit (Einwilligung), Erkennbarkeit der Datenbearbeitung, Sicherheit (Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität) ; Art. 8 DSG Auskunftsrecht.

Praxisbeispiel

s. Merkblatt des EDÖB zum Einsatz digitaler Kampagnentools zu politischen Zwecken :

https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/datenschutz/dokumentation/merkblaetter/Einsatz.html

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