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Darf ein Dienstleister einen Stimmabdruck für Authentifizierungszwecke registrieren?

Einführung

X’ Vater ist gegen technologische Innovationen und hat Schwierigkeiten mit der Eröffnung des Kontos bei seinem neuen Telefonbetreiber.

Auslöser

X löst das Problem und stellt bei der Konfiguration des betreffenden Kontos fest, dass die Telefongesellschaft den Stimmabdruck ihrer Kunden systematisch aufzeichnet und sammelt.

Höhepunkt

In der Berufsausbildung wurde X kürzlich auf den Datenschutz aufmerksam gemacht, und diese Entdeckung schockiert ihn. Sein Vater wurde nie darüber informiert.

Lösung

Er macht den Test selbst und merkt, dass man, um nicht registriert zu werden, auflegen muss! Andernfalls muss man eine Option wählen, die sehr schwer zugänglich ist. Er verbreitet seine Entdeckung über die sozialen Netzwerke und es breitet sich eine allgemeine Wut aus.

Schlussfolgerung

Der Telefonanbieter ändert sein System und informiert die Benutzer klar und richtig. Die Registrierung des Stimmabdrucks wird freiwillig.

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Empfehlungen

Laut DSG müssen Personendaten nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, der Zweckbindung, der Verhältnismäßigkeit, des guten Glaubens und der Transparenz der Erhebung, der Richtigkeit und Sicherheit bearbeitet werden. Darüber hinaus ist der Stimmabdruck ein biometrisches Datum, und damit besonders schützenswert Sinne des Gesetzes. In diesem Szenario ist der Zweck bekannt und die Bearbeitung basiert auf einem privaten Interesse, das legitim sein kann, aber bei sensiblen personenbezogenen Daten ist eine explizite Einwilligung erforderlich. Die Transparenz setzt voraus, dass der Kunde über das System und seine Besonderheiten informiert wurde, und die Einwilligung verlangt, dass der Teilnehmer die Wahl hat, ob er die Aufzeichnung des Stimmabdrucks akzeptieren will oder nicht. Es muss eine alternative Methode zur Identifizierung angeboten werden. Die vom Betreiber in diesem Szenario getroffenen Maßnahmen bringen das System in Übereinstimmung mit den hier dargelegten Grundsätzen.

Grundprinzipien

Art. 4 DSG Rechtmässigkeit, Transparenz, Zweckmässigkeit, Verhältnismässigkeit
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